Tierschutzverein in Deutschland - für Katzen aus Zypern

Satzung des Vereins „Crazy Cat Ladies and Friends e.V.“


§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Crazy Cat Ladies and Friends“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist 71711 Murr.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2  Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht insbesondere durch

  • die Hilfe für Straßenkatzen auf Zypern z.B. tierärztlicher Versorgung, Kastration, Aufbau von Futterstellen, Ausstattung von Zufluchtsorten,
  • Versorgung von Fundtieren während des Transports zu Adoptanten,
  • Aufklärungsarbeit über Tierschutz allgemein, insbesondere über die Wichtigkeit der Kastration der Tiere
  • Aufnahme und Versorgung von herrenlosen Katzen


Der Satzungszweck wird auch mittelbar verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an juristische Person „Friends of Larnaca Cats“ auf Zypern oder andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für den Tierschutz verwenden.

Mehrmals im Jahr befinden sich Vorstands- bzw. Vereinsmitglieder vor Ort auf Zypern, um sich von der satzungsgemäßen Verwendung der Spenden zu überzeugen.


§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4   Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu erstellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit der Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 5   Vorstand und Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzel vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die mindestens 12 Monate Mitglied sind. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen.


§ 6   Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Anwesenheit oder virtuell. Ob die Mitgliederversammlung in Anwesenheit oder virtuell (Videokonferenz/anderen Medien/Telefon) durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.


§ 7   Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Ludwigsburg e.V., der es unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tierheim Ludwigsburg zu verwenden hat.